HAUSORDNUNG

für den Besuch von Veranstaltung in der EmslandArena

Regelt die Rechte und Pflichten von Besuchern während ihres Aufenthalts in der EmslandArena bei Veranstaltungen jeder Art in der EmslandArena.

Die EmslandArena gehört zum Eigentrieb Emslandhallen. Dieser wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches kommunales Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Lingen (Ems) betrieben. Die Stadt Lingen (Ems) wird durch den Oberbürgermeister vertreten. Der Eigenbetrieb Emslandhallen betreibt die Mehrzweck-halle „EmslandArena“. Das Hausrecht des Eigenbetriebs Emslandhallen - EmslandArena - gilt in allen Hallen, Räumen und in den Grundstücksgrenzen der Außenanlagen der EmslandArena. Das Haus-recht wird durch beauftragte Mitarbeiter des Eigenbetriebs Emslandhallen - EmslandArena - ausgeübt. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Hausordnung für Besucher ist fester Bestandteil des Besuchervertrages zwischen dem jeweiligen Veranstalter und seinen Besuchern in der EmslandArena. Ist der Eigenbetrieb Emslandhallen nicht selbst Veranstalter, sondern vermietet er die EmslandArena an einen Fremdveranstalter, ist diese Hausordnung für Besucher auch fester Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Eigenbetrieb Emslandehallen und dem jeweiligen Mieter/Fremdveranstalter.


 
1. Zutritt und Aufenthalt
1.1 Geltungsbereich und Hausrecht
Diese Hausordnung gilt in allen Hallen, Räumen und in den Grundstücksgrenzen der EmslandArena. Die Hausordnung gilt sowohl an allen Veranstaltungstagen als auch an sonstigen Tagen für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie die Besucher und alle sonstigen Personen, gleich aus welchem Grund diese die EmslandArena betreten.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigem Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.

1.2 Hausrecht als Bestandteil des Teilnehmer-/Besuchervertrages
Die Hausordnung für Besuchern ist fester Bestandteil des Teilnehmer-/Besuchervertrages zwischen dem jeweiligen Veranstalter und seinen Besuchern in der EmslandArena.

1.3 Eintrittskarten
Der Zutritt und der Aufenthalt in der Versammlungsstätte vor, während und nach der Veranstaltungslaufzeit ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder zum Erwerb einer Eintrittskarte zulässig. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein gesonderter Zugang ist den Besuchern mit einem Ticket für die „ErlebBar“ vorbehalten. Ein Betreten der „ErlebBar“ ist nur für diejenigen Besucher zulässig, die zusätzlich zum Veranstaltungsticket über ein entsprechendes individuell ausgestelltes Ticket (sog. TICKET ERLEBBAR) für die jeweilige Veranstaltung verfügen.

1.4 Einlasskontrolle und verbotene Gegenstände
Gefährliche und verbotene Gegenstände sowie Speisen dürfen nicht mitgeführt werden. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann außerdem die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.
Es finden Einlasskontrollen statt. Das Einlasspersonal ist autorisiert, Gegenstände der Besucher im Rahmen der Einlasskontrolle zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit vor dem Einlass zur Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können daher diesbezüglich auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Kontrolle oder der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden nicht eingelassen oder von der Veranstaltung ausgeschlossen. Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen oder aggressives Verhalten zeigen, wird der Zutritt verwehrt oder werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

1.5 Minderjährige
Das Sicherheitspersonal darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ab 23 Uhr den Eintritt verwehren, wenn diese nicht in Begleitung des gesetzlichen Vertreters (Personensorgeberechtigten) oder einer volljährigen Aufsichtsperson und mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erscheinen. Sowohl das Kind/der Jugendliche als auch die Begleitperson haben beim Einlass den Personalausweis mitzuführen sowie eine Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters. Der Personalausweis kann durch ein gleichwertiges Ausweisdokument ersetzt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben und Nachweise wird der Zutritt verwehrt.

1.6 Extremistische Inhalte
Der Eigenbetrieb Emslandhallen - EmslandArena - verurteilt Veranstaltungen mit extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalten und spricht sich dafür aus, dass insbesondere weder die Freiheit und Würde des Menschen in Wort und Schrift verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Personen, die diese extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalte verwenden oder verbreiten bspw. durch das Tragen einschlägiger Symbole an der Kleidung, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Eine Verwendung liegt auch in dem Beisichführen solcher Inhalte.

1.7 Spezialeffekte, Lautstärke und Gehörschutz
Besuchern der EmslandArena ist bekannt, dass insbesondere Konzertveranstaltungen eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Unter Umständen können diese von Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder anderen Spezialeffekte begleitet werden.
Der Besucher verpflichtet sich, die unmittelbare Nähe zu den Lautsprecher-Boxen zu vermeiden und beachtet entsprechende Absperrungen. Der Gebrauch von Gehörschutz wird von dem Betreiber- insbesondere in der Nähe der Bühnen - dringend empfohlen.

1.8 Wettergerechte Kleidung
Bei Veranstaltungen, die im Freien stattfinden, wird dringend empfohlen, geeignete Kleidung und Schuhe zum Schutz vor möglichen Witterungseinflüssen mitzubringen.

2. Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung des Hausverbots
2.1 Anordnungen des Ordnungspersonals
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibers und/oder des Veranstalters haben die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

2.2 Ausspruch und Dauer des Hausverbots
Gegenüber Besuchern, die gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung verstoßen bzw. den Veranstaltungsablauf nachhaltig stören, kann ein Hausverbot erteilt werden. Hausverbote, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der EmslandArena durchgeführt werden. Über die Aufhebung des Hausverbotes entscheidet der Betreiber auf Antrag nach billigem Ermessen.

2.3 Verweis
Der Betreiber/ Veranstalter kann Besucher, die gegen die Hausordnung verstoßen bzw. den Veranstaltungsablauf nachhaltig stören, vom Veranstaltungsort verweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits entrichteten Eintrittsgeldes oder auf sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatz haben diese Besucher nicht.

2.4 Platzzuweisung
Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, nach Anweisungen der Polizei und/oder des hausinternen Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. Eine Rückerstattung von Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall. Die Notwendigkeit einer abweichenden Platzanweisung wird dem Besucher durch das Personal des Betreibers persönlich mitgeteilt und erläutert. Dem Besucher wird ein vergleichbarer Sitzplatz der gleichen Kategorie oder – nach Verfügbarkeit – auch einer gehobenen Kategorie zugewiesen. Der Betreiber kann dem Besucher, der nach vorstehender Maßgabe den Platz wechselt, einen Gutschein über ein Freigetränk ausstellen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

3. Benutzung der Einrichtungen und gegenseitige Rücksichtnahme
3.1 Pflegliche Behandlung
Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen.

3.2 Backstage-Bereich
Das Betreten des Backstage-Bereiches und der technischen Betriebsräume ist den Besuchern untersagt.

3.3 Vermeidung von Gefährdungen
Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Die Besucher nehmen im Sinne einer gebotenen Ordnung gegenseitig Rücksicht aufeinander.

4. Rauchverbot
Gemäß § 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) besteht in allen Versammlungsräumen der EmslandArena grundsätzlich Rauchverbot. Der Eigenbetrieb Emslandhallen - EmslandArena - erstreckt das Rauchverbot auch auf elektronische Zigaretten („E-Zigaretten“). Rauchen ist ausschließlich in den speziell gekennzeichneten, ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. Soweit Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, wird der Veranstalter und/oder der Betreiber die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um weitere Missachtungen zu verhindern. Bei einem Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

5. Schließung und Räumung
Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung von dem Veranstalter und/oder dem Betreiber angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

6. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
  •  Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge (nicht mehr als 2 pro Person);
  •  Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind, vor allem Glas, Glasprodukte und Flaschen;
  •  Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Wunderkerzen;
  • Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 2 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
  • Großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen;
  • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
  • Sämtliche Getränke, Speisen und Drogen;
  • Tiere;
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial;
  • Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (auch Objektive) zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt);
  • Selfie-Sticks, Tablets.
Betreiber/ Veranstalter können nach der Art der Veranstaltung und zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auch das Mitführen weiterer, nicht in der obenstehenden Liste aufgeführte Gegenstände jederzeit verbieten.

7. Verbot kommerzieller Tätigkeiten
7.1 Verbot der Mitführung von Gegenständen zu kommerziellen Zwecken
Dem Besucher ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können vom Sicherheitspersonal und anderen autorisierten Personen entfernt oder bis zum Ende der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.

7.2 Künstlerische Darbietungen
Weiterhin ist es dem Besucher untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.

7.3 Zuwiderhandlung
Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 7.1 und 7.2 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro sofort fällig; weitere Ansprüche behält sich der Eigenbetrieb Emslandhallen - EmslandArena - ausdrücklich vor. Im Falle von 7.1 gilt dieser Anspruch nur für das tatsächliche Anbieten zum Verkauf.

8. Verbot von Foto- und Filmaufnahmen
Dem Besucher ist es untersagt, Foto-, Ton- und Filmaufnahmen zu machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen und/oder diese ganz oder teilweise über Telemedien wie Internet oder Telekommunikationsdienste wie Mobilfunknetz zu übertragen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten diese Handlungen zu ermöglichen. Insbesondere jegliche kommerzielle Verwendung von Foto-, Ton- und Filmaufnahmen ist untersagt. Ist die Löschung der Aufnahmen von der Produktion angeordnet, ist der Besucher verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen.

9. Verbot der Benutzung von Smartphones/ Tablets/ Mobilfunktelefonen
Die Benutzung von Smartphones, Tablets und Mobilfunktelefonen, insbesondere mit Blitzlicht und (Taschen-) Lampenfunktion in den Veranstaltungsräumen ist untersagt, wenn dies zu Störungen der Veranstaltungen, insbesondere der Künstler, führen kann.

10. Fundsachen
Fundsachen sind bei den Mitarbeitern der Location abzugeben. Es wird keine Haftung für Fundsachen übernommen.

11. Personen- oder Sachschäden
Personen- und/oder Sachschäden sind unverzüglich den Mitarbeitern der Location zu melden. Später angezeigte Personen- und-/oder Sachschäden werden nicht anerkannt.

12. Alarm
Bei Auslösung eines Alarms ist den Anweisungen des Veranstalters/ Betreibers unbedingt Folge zu leisten.

13. VIP Bereich (VIP Logen, Event Logen, Business Club)
Für Besucher des VIP-Bereich der EmslandArena (VIP Logen, Event Logen, Business Club) gelten ergänzende Regelungen, die in einer gesonderten Hausordnung für den VIP-Bereich geregelt sind. Im Übrigen gelten für die Besucher des VIP-Bereichs die Regelungen dieser Hausordnung.

14. Bestimmungen für Hybride Veranstaltung
14.1 Verhaltenskodex bei digitaler Teilnahme an hybrider Veranstaltung
Der Betreiber und der Veranstalter sind berechtigt, einen Besucher, der im digitalen Veranstaltungsraum (z.B. Chatroom, Kommentarspalte, Videofunktion etc.) herabwürdigende oder verleumderische Aussagen tätigt, die geeignet sind, das Anstandsgefühl eines billig und gerecht Denkenden zu verletzen und/oder sonst rechts- insbesondere verfassungswidrige Meinungen kundgibt oder Inhalte teilt, abzumahnen. Bei einem wiederholten Verstoß ist der Betreiber berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Ausschluss meint in diesem Sinne, dass der Besucher nur noch passiv an der Veranstaltung teilnehmen darf, hingegen nicht mehr aktiv in Chatrooms oder Foren befähigt ist. Dies wird mittels technischer Maßnahmen ohne expliziten vorherigen Hinweis durchgesetzt.
Es ist dem Besucher untersagt, Aufzeichnungen der Veranstaltungen, der Künstler und Besucher mit seinem digitalen Endgerät oder anderweitigen zur Aufzeichnung geeigneten technischen Geräten zu erstellen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Ein solches Verhalten ist geeignet, u.a. Persönlichkeits- und Urheberrechte an der Veranstaltung beteiligter Personen zu verletzen und kann zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Wird eine solches Verhalten dem Betreiber oder dem Veranstalter bekannt, wird ein behördliches Verfahren ohne weitere Ankündigung eingeleitet. Bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts sind Betreiber und Veranstalter berechtigt, den Besucher von der konkreten sowie von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Ausschluss meint in diesem Sinne sowohl die aktive sowie die passive Teilnahme (digitales Hausverbot).

14.2 Foto- und Bildrechte
Bei hybriden Veranstaltungsformaten werden Foto- und Videoaufnahmen insbesondere im Rahmen der digitalen Veranstaltungsübertragung gefertigt. Der Besucher ist damit einverstanden, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung u.a. beiwerksartigen hergestellten Aufnahmen (Foto und/oder Film) im Rahmen der hybriden Veranstaltungsdurchführung sowie im Rahmen der üblichen Auswertung, insbesondere zur Dokumentation der Veranstaltung und Bewerbung von Folgeveranstaltungen, in allen Medien (insbesondere Print, Presse, Internet und Film) verwendet werden dürfen. Die Verwendung genehmigt er zeitlich und räumlich unbeschränkt.

15. Hygieneverantwortlichkeit
15.1 Grundsätze der Hygieneverantwortlichkeit
Die Covid-19-Pandemie oder ein vergleichbares gegenwärtiges oder zukünftiges Ereignis, das eine erhöhte Hygieneverantwortlichkeit begründet, kann sowohl dem Betreiber als auch dem Veranstalter aufgrund ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und organisatorischen Verantwortung die Verpflichtung auferlegen, für die Einhaltung der behördlichen und/ oder gesetzlichen Vorgaben der aktuell geltenden Maßnahmen der jeweiligen SARS-CoV-2-Verordnung oder einer vergleichbaren Verordnung zu sorgen.

15.2 Ziele
Wesentliche Ziele der veranlassten Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, Mund-Nasen-Bedeckung, die Einhaltung der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen.

15.3 Aushänge
Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar auf dem Gelände und in den Räumen der EmslandArena angebracht.

15.4 Weitergabe der Anwesenheitsdokumentation
Der Verantwortliche (Betreiber/ Veranstalter) ist verpflichtet, eine eventuell behördlich vorgeschriebene Anwesenheitsdokumentation anlassbezogen behördlich weiterzugeben.

15.5 Verstoß gegen die Abstands- und Hygieneregelungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Abstands- und Hygieneregeln verstößt, wird nicht eingelassen oder von der Veranstaltung ausgeschlossen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung eines bereits gezahlten Endgeltes für den Besuch der Veranstaltung.

Stand: Juni 2023
Der Betriebsleiter
Eigenbetrieb Emslandhallen - EmslandArena -

 
Fotos v.o.n.u.: Headerfoto Stadt Lingen (Ems)

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Bitte haben Sie Verständnis, dass wir eine Buchung bis eine Woche vor Veranstaltung berücksichtigen können.
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